Zweckverband



Die politischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen bilden unter dem Namen «Feuerwehr Ausseramt (FWA)» auf unbestimmte Dauer einen Zweckverband nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes des Kanton Zürich.

Der Zeckverband besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Feuerthalen. Zweck des Verbandes ist der Betrieb einer regional tätigen Feuerwehr, deren Aufgabenbereich sich nach den kantonalen Rechtsgrundlagen richtet.



Organe des Zweckverbandes

Die Organe des Zweckverbandes sind

  • die Stimmberechtigten des Verbandsgebiets
  • die Verbandsgemeinden
  • der Verbandsvorstand
  • die Rechnungsprüfungskommission (RPK)

Verbandsgemeinden

Links zu den Verbandsgemeinden:



Verbandsvorstand

Der Verbandsvorstand besteht aus vier Mitgliedern, wobei jede Verbandsgemeinde je zwei Mitglieder des Gemeindevorstands entsendet. Für die Amtsdauer von 2022 – 2026 sind dies:

  • Gilbert Bernath (Präsident), Flurlingen
  • Jürg Grau, Feuerthalen
  • Silvia Vanoni, Flurlingen
  • Igor Zanon, Feuerthalen

Gemäss Art. 9 Zweckverbandsstatuten «Feuerwehr Ausseramt» legen die Mitglieder des Verbandsvorstands ihre Interessenbindungen offen.

Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Verbandsvorstands zudem teil:

  • Tom Frey (Kdt FWA)
  • Markus Strobl (Aktuar)
  • Gery von Allmen (Rechnungsführer)


Rechnungsprüfungskommission (RPK)

Als RPK des Zweckverbands sind drei Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission der Gemeinde Flurlingen tätig. Für die Amtszeit 2022 – 2026 sind dies:

  • Dominik Hauser (Präsident), Flurlingen
  • Nicole Engelhard, Flurlingen
  • Ingo Grünig, Flurlingen

Gemäss Art. 9 Zweckverbandsstatuten «Feuerwehr Ausseramt» legen die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission ihre Interessenbindungen offen.



Publikationen & Informationen

Gemäss Art. 8 der Statuten des Zweckverbands Feuerwehr Ausseramt nimmt dieser die amtliche Publikation seiner Erlasse und allgemeinverbindlichen Beschlüsse mit elektronischen Mitteln vor. Zudem wird periodisch über wesentliche Verbandsangelegenheiten informiert.

Amtliche Nachrichten

Rechtssammlung

Gemäss § 7 Abs. 2 Gemeindegesetz (GG, LS 131.1) und § 2 Gemeindeverordnung (VGG, LS 131.11) veröffentlichen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften ihr Recht in einer systematisch aufgebauten Rechtssammlung. In der systematischen Rechtssammlung des Zweckverbands finden sich die aktuell gültigen rechtssetzenden Erlasse, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen, Reglemente und dergleichen:

Rechtssammlungs-Dokumente (Statuten)



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